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§ 126 Absatz 2 UrhG
(2)
1
Ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den Schutz für ihre im Geltungsbereich dieses Gesetzes erschienenen Tonträger, es sei denn, daß der Tonträger früher als dreißig Tage vor dem Erscheinen im Geltungsbereich dieses Gesetzes außerhalb dieses Gebietes erschienen ist.
2
Der Schutz erlischt jedoch spätestens mit dem Ablauf der Schutzdauer in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Hersteller des Tonträgers besitzt oder in welchem das Unternehmen seinen Sitz hat, ohne die Schutzfrist nach
§ 85 Abs. 3
zu überschreiten.
§ 126 Absatz 3 UrhG
(3)
1
Im übrigen genießen ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes den Schutz nach Inhalt der Staatsverträge.
2
§ 121 Abs. 4 Satz 2
sowie die
§§ 122 und 123
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 126 Abs. 2 und 3 UrhG
von
§ 128 Absatz 2 Satz 1 UrhG