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§ 120 Absatz 2 UrhG
(2) Deutschen Staatsangehörigen stehen gleich:
1.
Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, und
2.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.
Verweis auf
§ 120 Abs. 2 UrhG
von
§ 126 Absatz 1 Satz 2 UrhG