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§ 78 Absatz 2 UrhG
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
Verweis auf
§ 78 Abs. 2 UrhG
von
§ 125 Absatz 4 Satz 1 UrhG