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§ 77 Absatz 1 UrhG
(1) Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, seine Darbietung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen.
Verweis auf
§ 77 Abs. 1 UrhG
von
§ 125 Absatz 4 Satz 1 UrhG