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§ 77 Absatz 2 Satz 1 UrhG
(2)
1
Der ausübende Künstler hat das ausschließliche Recht, den Bild- oder Tonträger, auf den seine Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten.
§ 78 Absatz 1 Nummer 1 UrhG
1.
öffentlich zugänglich zu machen (
§ 19a
),
§ 78 Absatz 2 UrhG
(2) Dem ausübenden Künstler ist eine angemessene Vergütung zu zahlen, wenn
1.
die Darbietung nach Absatz 1 Nr. 2 erlaubterweise gesendet,
2.
die Darbietung mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar gemacht oder
3.
die Sendung oder die auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergabe der Darbietung öffentlich wahrnehmbar gemacht wird.
Verweis auf
§ 77 Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 UrhG
von
§ 125 Absatz 3 Satz 1 UrhG