Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 90 UrhG
§ 90 Einschränkung der Rechte
(1)
1
Für die in
§ 88 Absatz 1 und § 89 Absatz 1
bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen
1.
über die Übertragung von Nutzungsrechten (
§ 34
),
2.
über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (
§ 35
) und
3.
über die Rückrufsrechte (
§§ 41 und 42
).
2
Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung.
3
Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (
§ 41
) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.
(2) Für die in
§ 88 und § 89 Absatz 1
bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (
§ 40a
).
Verweis auf
§ 90 UrhG
von
§ 92 Absatz 3 Satz 1 UrhG