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§ 87f Absatz 1 Satz 1 UrhG
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Der Hersteller eines Presseerzeugnisses (Presseverleger) hat das ausschließliche Recht, das Presseerzeugnis oder Teile hiervon zu gewerblichen Zwecken öffentlich zugänglich zu machen, es sei denn, es handelt sich um einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte.
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§ 87f Absatz 1 Satz 1 UrhG
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§ 87g Absatz 1 Satz 1 UrhG