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§ 60g Absatz 1 UrhG
(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den
§§ 60a bis 60f
zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
Verweis auf
§ 60g Absatz 1 UrhG
von
§ 87c Absatz 1 Satz 2 UrhG