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§ 81 UrhG
§ 81 Schutz des Veranstalters
1
Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach
§ 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1
neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu.
2
§ 10 Abs. 1, § 31
sowie die
§§ 33 und 38
gelten entsprechend.
Verweis auf
§ 81 UrhG
von
§ 83 Satz 1 UrhG