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§ 30 UrhG
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Der Rechtsnachfolger des Urhebers hat die dem Urheber nach diesem Gesetz zustehenden Rechte, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Verweis auf
§ 30 UrhG
von
§ 66 Absatz 3 Satz 1 UrhG