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§ 60 Absatz 2 UrhG
(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.
Verweis auf
§ 60 Abs. 2 UrhG
von
§ 62 Absatz 5 Satz 2 UrhG