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§ 54b Absatz 3 Nummer 2 UrhG
2.
wenn der Händler Art und Stückzahl der bezogenen Geräte und Speichermedien und seine Bezugsquelle der nach
§ 54h Abs. 3
bezeichneten Empfangsstelle jeweils zum 10. Januar und 10. Juli für das vorangegangene Kalenderhalbjahr schriftlich mitteilt.
Verweis auf
§ 54b Abs. 3 Nr. 2 UrhG
von
§ 54h Absatz 5 Satz 1 UrhG