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§ 136 Absatz 1 UrhG
(1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von Vervielfältigungsstücken vollendet werden.
§ 136 Absatz 2 UrhG
(2) Die nach Absatz 1 oder bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hergestellten Vervielfältigungsstücke dürfen verbreitet werden.
Verweis auf
§ 136 Abs. 1 und 2 UrhG
von
§ 46 Absatz 5 Satz 2 UrhG