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§ 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UrhG
1.
als Werknutzer die gemeinsamen Vergütungsregeln selbst aufgestellt hat oder
§ 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UrhG
2.
Mitglied einer Vereinigung von Werknutzern ist, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt hat.
Verweis auf
§ 36b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 UrhG
von
§ 36c Satz 1 UrhG