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§ 36 Absatz 3 Satz 2 UrhG
2
Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
1.
die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2.
Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3.
eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
Verweis auf
§ 36 Absatz 3 Satz 2 UrhG
von
§ 36a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b UrhG