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§ 1a Absatz 3 Satz 2 BauGB
2
Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den
§§ 5 und 9
als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich.
Verweis auf
§ 1a Absatz 3 Satz 2 BauGB
von
§ 4c Satz 1 BauGB