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§ 13 Absatz 3 UIG
(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Stellen können gegenüber den informationspflichtigen Stellen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 2
die zur Einhaltung und Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen ergreifen oder Anordnungen treffen.
Verweis auf
§ 13 Absatz 3 UIG
von
§ 14 Absatz 1 Satz 1 UIG