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§ 3 Absatz 1 UIG
(1)
1
Jede Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des
§ 2 Absatz 1
verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
2
Daneben bleiben andere Ansprüche auf Zugang zu Informationen unberührt.
Verweis auf
§ 3 Absatz 1 UIG
von
§ 12 Absatz 2 Satz 1 UIG