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§ 2 Absatz 3 Nummer 1 UIG
1.
den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
Verweis auf
§ 2 Absatz 3 Nummer 1 UIG
von
§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 UIG