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§ 2 Absatz 3 Nummer 6 UIG
6.
den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit, die Lebensbedingungen des Menschen sowie Kulturstätten und Bauwerke, soweit sie jeweils vom Zustand der Umweltbestandteile im Sinne der Nummer 1 oder von Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten im Sinne der Nummern 2 und 3 betroffen sind oder sein können; hierzu gehört auch die Kontamination der Lebensmittelkette.
Verweis auf
§ 2 Absatz 3 Nummer 6 UIG
von
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 UIG