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§ 13 Absatz 1 UIG
(1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des
§ 2 Absatz 2
für den Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes durch private informationspflichtige Stellen im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Nummer 2
.
Verweis auf
§ 13 Absatz 1 UIG
von
§ 6 Absatz 3 Satz 3 UIG