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§ 8 Absatz 2 Nummer 4 UIG
4.
sich auf die Zugänglichmachung von Material, das gerade vervollständigt wird, noch nicht abgeschlossener Schriftstücke oder noch nicht aufbereiteter Daten bezieht oder
Verweis auf
§ 8 Absatz 2 Nummer 4 UIG
von
§ 5 Absatz 1 Satz 3 UIG