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§ 3 Absatz 2 UIG
(2)
1
Der Zugang kann durch Auskunftserteilung, Gewährung von Akteneinsicht oder in sonstiger Weise eröffnet werden.
2
Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, so darf dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden.
3
Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.
4
Soweit Umweltinformationen der antragstellenden Person bereits auf andere, leicht zugängliche Art, insbesondere durch Verbreitung nach
§ 10
, zur Verfügung stehen, kann die informationspflichtige Stelle die Person auf diese Art des Informationszugangs verweisen.
Verweis auf
§ 3 Absatz 2 UIG
von
§ 5 Absatz 1 Satz 2 UIG