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§ 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 UIG
2.
soweit Umweltinformationen derart umfangreich und komplex sind, dass die in Nummer 1 genannte Frist nicht eingehalten werden kann, mit Ablauf von zwei Monaten.
Verweis auf
§ 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 UIG
von
§ 4 Absatz 5 Satz 1 UIG