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§ 4 Absatz 3 Satz 3 UBGG
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In diesem Fall muß die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft innerhalb von acht Jahren nach Überschreiten der in Satz 1 genannten Grenze ihre Unternehmensbeteiligungen soweit zurückführen, daß sie die Grenze wieder einhält.
Verweis auf
§ 4 Abs. 3 Satz 3 UBGG
von
§ 26 Absatz 2 Satz 1 UBGG