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§ 2 Absatz 2 Satz 1 UBGG
(2)
1
Satzungsmäßig oder gesellschaftsvertraglich festgelegter Unternehmensgegenstand der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muß vorbehaltlich abweichender Vorschriften des Zweiten Abschnitts ausschließlich der Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen sein.
Verweis auf
§ 2 Abs. 2 Satz 1 UBGG
von
§ 18 Satz 1 UBGG