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§ 4 Absatz 4 UBGG
(4)
1
Eine integrierte Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf Unternehmensbeteiligungen nur an Unternehmen erwerben, bei denen mindestens einer der zur Geschäftsführung Berechtigten eine natürliche Person ist, die unmittelbar oder mittelbar mit mindestens 10 vom Hundert an den Stimmrechten des Unternehmens beteiligt ist.
2
Bei einer Kommanditgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn ein Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft an der Kommanditgesellschaft beteiligt ist und dabei über mindestens 10 vom Hundert an den Stimmrechten der Kommanditgesellschaft verfügt.
3
Mehrheitsbeteiligungen der integrierten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften müssen vor Ablauf eines Jahres so zurückgeführt werden, dass die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nicht mehr als 49 vom Hundert der Stimmrechte hält.
4
Satz 1 gilt nicht für Unternehmensbeteiligungen nach
§ 1a Abs. 3 Satz 2
.
Verweis auf
§ 4 Abs. 4 UBGG
von
§ 7 Absatz 6 Satz 1 UBGG