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§ 2b Absatz 1 Satz 2 TMG
2
In der Liste sind zu jedem audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter die maßgeblichen Kriterien nach
§ 2a Absatz 2 bis 7
anzugeben.
§ 2b Absatz 2 TMG
(2) Die zuständige Behörde übermittelt die Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter und alle Aktualisierungen dieser Listen der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.
Verweis auf
§ 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 TMG
von
§ 2c Absatz 1 Satz 1 TMG