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§ 111 Absatz 1 Satz 5 TKG
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Bei der Überprüfung ist die Art des eingesetzten Verfahrens zu speichern; bei Überprüfung mittels eines Dokumentes im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 bis 6 sind ferner Angaben zu Art, Nummer und ausstellender Stelle zu speichern.
Verweis auf
§ 111 Absatz 1 Satz 5 TKG
von
§ 150 Absatz 15 Satz 2 TKG