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§ 113e Absatz 1 TKG
(1)
1
Der nach
§ 113a Absatz 1
Verpflichtete hat sicherzustellen, dass für Zwecke der Datenschutzkontrolle jeder Zugriff, insbesondere das Lesen, Kopieren, Ändern, Löschen und Sperren der auf Grund der Speicherpflicht nach
§ 113b Absatz 1
gespeicherten Daten protokolliert wird.
2
Zu protokollieren sind
1.
der Zeitpunkt des Zugriffs,
2.
die auf die Daten zugreifenden Personen,
3.
Zweck und Art des Zugriffs.
Verweis auf
§ 113e Absatz 1 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 41 TKG