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§ 113d Satz 1 TKG
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Der nach
§ 113a Absatz 1
Verpflichtete hat sicherzustellen, dass die auf Grund der Speicherpflicht nach
§ 113b Absatz 1
gespeicherten Daten durch technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme und Verwendung geschützt werden.
Verweis auf
§ 113d Satz 1 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 40 TKG