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§ 113 Absatz 4 Satz 2 TKG
Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.
Verweis auf
§ 113 Absatz 4 Satz 2 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 35 TKG