Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 112 Absatz 1 Satz 5 TKG
5
Der Verpflichtete hat zu gewährleisten, dass
1.
die Bundesnetzagentur jederzeit Daten aus den Kundendateien automatisiert im Inland abrufen kann,
2.
der Abruf von Daten unter Verwendung unvollständiger Abfragedaten oder die Suche mittels einer Ähnlichenfunktion erfolgen kann.
Verweis auf
§ 112 Abs. 1 Satz 5 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 31 TKG