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§ 111 Absatz 4 Satz 2 TKG
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Werden dem Dritten im Rahmen des üblichen Geschäftsablaufes Änderungen der Daten nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bekannt, hat er diese dem Diensteanbieter unverzüglich zu übermitteln.
Verweis auf
§ 111 Absatz 4 Satz 2 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 30 TKG