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§ 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 TKG
4.
der Bundesnetzagentur auf deren besondere Aufforderung im begründeten Einzelfall eine erneute unentgeltliche Prüfung seiner technischen und organisatorischen Vorkehrungen zu gestatten sowie
Verweis auf
§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 25 TKG