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§ 110 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a TKG
a)
über die grundlegenden technischen Anforderungen und die organisatorischen Eckpunkte für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und die Erteilung von Auskünften einschließlich der Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen und der Erteilung von Auskünften durch einen von dem Verpflichteten beauftragten Erfüllungsgehilfen,
Verweis auf
§ 110 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 22 TKG