Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 109a Absatz 3 Satz 1 TKG
(3)
1
Die Anbieter der Telekommunikationsdienste haben ein Verzeichnis der Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten zu führen, das Angaben zu Folgendem enthält:
1.
zu den Umständen der Verletzungen,
2.
zu den Auswirkungen der Verletzungen und
3.
zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen.
Verweis auf
§ 109a Absatz 3 Satz 1 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21c TKG