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§ 109 Absatz 4 Satz 2 TKG
2
Wer ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, hat der Bundesnetzagentur das Sicherheitskonzept unverzüglich nach der Aufnahme des Netzbetriebs vorzulegen.
§ 109 Absatz 4 Satz 6 TKG
6
Sofern sich die dem Sicherheitskonzept zugrunde liegenden Gegebenheiten ändern, hat der nach Satz 2 oder 3 Verpflichtete das Konzept anzupassen und der Bundesnetzagentur unter Hinweis auf die Änderungen erneut vorzulegen.
Verweis auf
§ 109 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 6 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 21 TKG