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§ 108 Absatz 1 Satz 3 TKG
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Die Diensteanbieter nach den Sätzen 1 und 2 haben gemäß Satz 6 sicherzustellen, dass der Notrufabfragestelle auch Folgendes mit der Notrufverbindung übermittelt wird:
1.
die Rufnummer des Anschlusses, von dem die Notrufverbindung ausgeht, und
2.
die Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht.
Verweis auf
§ 108 Absatz 1 Satz 3 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 20 TKG