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§ 100 Absatz 1 Satz 3 TKG
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Dies gilt auch für Störungen, die zu einer Einschränkung der Verfügbarkeit von Informations- und Kommunikationsdiensten oder zu einem unerlaubten Zugriff auf Telekommunikations- und Datenverarbeitungssysteme der Nutzer führen können.
Verweis auf
§ 100 Absatz 1 Satz 3 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17c TKG