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§ 96 Absatz 1 Satz 3 TKG
3
Im Übrigen sind Verkehrsdaten vom Diensteanbieter nach Beendigung der Verbindung unverzüglich zu löschen.
§ 97 Absatz 3 Satz 2 TKG
2
Diese Daten dürfen bis zu sechs Monate nach Versendung der Rechnung gespeichert werden.
Verweis auf
§ 96 Abs. 1 Satz 3 oder § 97 Abs. 3 Satz 2 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 TKG