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§ 66g Absatz 2 TKG
(2)
1
Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1 Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicherzustellen, dass der Anrufende mit Beginn der Warteschleife über ihre voraussichtliche Dauer und, unbeschadet der
§§ 66a bis 66c
, darüber informiert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder der Angerufene gemäß Absatz 1 Nummer 5 für die Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife für den Anrufer kostenfrei ist.
2
Die Ansage kann mit Beginn der Bearbeitung vorzeitig beendet werden.
Verweis auf
§ 66g Absatz 2 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13j TKG