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§ 66b Absatz 1 Satz 3 TKG
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Ändert sich dieser Preis während der Inanspruchnahme des Dienstes, so ist vor Beginn des neuen Tarifabschnitts der nach der Änderung zu zahlende Preis entsprechend der Sätze 1 und 2 anzusagen mit der Maßgabe, dass die Ansage auch während der Inanspruchnahme des Dienstes erfolgen kann.
Verweis auf
§ 66b Abs. 1 Satz 3 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13d TKG