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§ 47 Absatz 1 TKG
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1
Jedes Unternehmen, das öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt und Rufnummern an Endnutzer vergibt, ist verpflichtet, unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen, jedem Unternehmen auf Antrag Teilnehmerdaten nach Absatz 2 Satz 4 zum Zwecke der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten, Diensten zur Unterrichtung über einen individuellen Gesprächswunsch eines anderen Nutzers nach
§ 95 Absatz 2 Satz 1
und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen.
2
Die Überlassung der Daten hat unverzüglich und in nichtdiskriminierender Weise zu erfolgen.
Verweis auf
§ 47 Abs. 1 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 TKG