Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 45k Absatz 1 Satz 1 TKG
(1)
1
Der Anbieter öffentlich zugänglicher Telefondienste darf zu erbringende Leistungen an einen Teilnehmer unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und nach
§ 45o Satz 3
ganz oder teilweise verweigern (Sperre).
Verweis auf
§ 45k Absatz 1 Satz 1 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7f TKG