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§ 39 Absatz 1 Satz 1 TKG
(1)
1
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Verpflichtungen im Zugangsbereich nicht zur Erreichung der Regulierungsziele nach
§ 2
führen würden, kann die Bundesnetzagentur Entgelte von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht bezüglich des Angebots von Telekommunikationsdiensten für Endnutzer einer Entgeltgenehmigung unterwerfen.
Verweis auf
§ 39 Abs. 1 Satz 1 TKG
von
§ 149 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 TKG