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§ 13 Absatz 3 TKG
(3)
1
Im Falle des
§ 11 Abs. 2
legt die Bundesnetzagentur einvernehmlich mit den betroffenen nationalen Regulierungsbehörden fest, welche Verpflichtungen das oder die Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu erfüllen haben.
2
Das Verfahren nach
§ 12 Absatz 1 und 3
gilt entsprechend.
3
Das Verfahren nach
§ 12 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3
gilt entsprechend, sofern keine Ausnahme nach einer Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die Kommission nach Artikel 7b der
Richtlinie 2002/21/EG
erlässt.
Verweis auf
§ 13 Absatz 3 TKG
von
§ 142 Absatz 6 Satz 4 TKG