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§ 45n Absatz 8 Satz 2 TKG
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Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf ihrer Internetseite die von den Mobilfunknetzbetreibern übermittelten Informationen über die tatsächliche, standortbezogene Mobilfunknetzabdeckung einschließlich lokaler Schwerpunkte für Verbindungsabbrüche bei der Sprachtelefonie.
Verweis auf
§ 45n Absatz 8 Satz 2 TKG
von
§ 127 Absatz 2b Satz 1 TKG