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§ 21 Absatz 2 Nummer 3 TKG
3.
Zugang zu bestimmten vom Betreiber angebotenen Diensten, wie sie Endnutzern angeboten werden, zu Großhandelsbedingungen zu gewähren, um Dritten den Weitervertrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu ermöglichen. Hierbei sind die getätigten und zukünftigen Investitionen für innovative Dienste zu berücksichtigen,
Verweis auf
§ 21 Abs. 2 Nr. 3 TKG
von
§ 121 Absatz 2 Satz 1 TKG