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§ 109 Absatz 6 Satz 2 TKG
2
Sie gibt den Herstellern, den Verbänden der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und den Verbänden der Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste Gelegenheit zur Stellungnahme.
§ 109 Absatz 6 Satz 3 TKG
3
Der Katalog wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.
Verweis auf
§ 109 Absatz 6 Satz 2 und 3 TKG
von
§ 113f Absatz 3 Satz 1 TKG